EG-Richtlinien
Die Europäische‑Kommission regelt mit verschiedenen Rechtsakten das zwischenstaatliche Zusammenleben in der Europäischen Union.
Einige dieser Rechtsakte betreffen auch, in Form von Richtlinien, die Hersteller von Produkten. Diese Richtlinien haben das Ziel Verbraucher in der EU vor unsicheren Produkten zu schützen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung schafft einen gemeinsamen Binnenmarkt und ist ein wesentlicher Vorteil für exportorientierte Unternehmen.
Die folgende Übersicht zeigt wesentliche Richtlinien nach Artikel 95 des EU‑Vertrags. Richtlinien nach diesem Artikel des EU‑Vertrages müssen dem Wortlaut nach in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.
Kurzname | Nr. der Richtlinie | anzuwenden ab | harmonisierte Normen |
Maschinenrichtlinie | 01.01.1995 | Veröffentlichung am 28.03.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 74/03 | |
29.12.2009 | Veröffentlichung am 08.09.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 214/01 | ||
EMV-Richtlinie | 20.07.2007 | Veröffentlichung am 05.06.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 126/02 | |
Niederspannungsrichtlinie | 16.01.2007 | Veröffentlichung am 21.08.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 197/03 |
Diese Richtlinien enthalten für die jeweilige Produktgruppe grundlegende Anforderungen die jeder Hersteller umsetzen muss, um sein Produkt innerhalb der EU zu verkaufen. In unregelmäßigen Abständen veröffentlicht die EU‑Kommission eine Liste mit harmonisierten Normen. Diese Normen konkretisieren die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien. Berücksichtigt der Hersteller die harmonisierten Normen für sein Produkt, kann er davon ausgehen, dass die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. Man nennt dies Konformitätsvermutung.
Amtssprachen der EU
Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fordert im Anhang I unter 1.7.4. Betriebsanleitung „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.“ Durch die Umsetzung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten ist eine Lieferung der Betriebsanleitung in der oder den jeweiligen Amtssprachen Pflicht. Diese Pflicht aus öffentlichem Recht, kann durch privatrechtliche Verträge nicht gemindert werden.
Die folgende Übersicht zeigt EU-Mitgliedsstaaten und ihre Amtssprachen.
EU-Mitgliedsstaaten | Amtssprachen |
Belgien | Deutsch, Französisch, Niederländisch |
Bulgarien | Bulgarisch |
Dänemark | Dänisch |
Deutschland | Deutsch |
Estland | Estnisch |
Finnland | Finnisch |
Frankreich | Französisch |
Griechenland | Griechisch |
Irland | Englisch, Irisch |
Italien | Italienisch |
Lettland | Lettisch |
Litauen | Litauisch |
Luxemburg | Französisch, Deutsch |
Malta | Maltesisch, Englisch |
Niederlande | Niederländisch |
Österreich | Deutsch |
Polen | Polnisch |
Portugal | Portugiesisch |
Rumänien | Rumänisch |
Schweden | Schwedisch |
Slowakei | Slowakisch |
Slowenien | Slowenisch |
Spanien | Spanisch |
Tschechische Republik | Tschechisch |
Ungarn | Ungarisch |
Vereinigtes Königreich | Englisch |
Zypern | Griechisch, Englisch |
