EG-Richtlinien

Die Europäische‑Kommission regelt mit verschiedenen Rechtsakten das zwischenstaatliche Zusammenleben in der Europäischen Union.

Einige dieser Rechtsakte betreffen auch, in Form von Richtlinien, die Hersteller von Produkten. Diese Richtlinien haben das Ziel Verbraucher in der EU vor unsicheren Produkten zu schützen und die Bedingungen für das Inverkehrbringen in allen Mitgliedstaaten zu vereinheitlichen. Diese Vereinheitlichung schafft einen gemeinsamen Binnenmarkt und ist ein wesentlicher Vorteil für exportorientierte Unternehmen. 

Die folgende Übersicht zeigt wesentliche Richtlinien nach Artikel 95 des EU‑Vertrags. Richtlinien nach diesem Artikel des EU‑Vertrages müssen dem Wortlaut nach in allen Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt werden.

Kurzname

Nr. der Richtlinie

anzuwenden ab

harmonisierte Normen

Maschinenrichtlinie

98/37/EG

01.01.1995

Veröffentlichung am 28.03.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 74/03

2006/42/EG

2006/42/EG Guide 2009-01

29.12.2009

Veröffentlichung am 08.09.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 214/01

EMV-Richtlinie

2004/108/EG

20.07.2007

Veröffentlichung am 05.06.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 126/02

Niederspannungsrichtlinie

2006/95/EG

16.01.2007

Veröffentlichung am 21.08.2009 im EU‑Amtsblatt 2009/C 197/03

Diese Richtlinien enthalten für die jeweilige Produktgruppe grundlegende Anforderungen die jeder Hersteller umsetzen muss, um sein Produkt innerhalb der EU zu verkaufen. In unregelmäßigen Abständen veröffentlicht die EU‑Kommission eine Liste mit harmonisierten Normen. Diese Normen konkretisieren die grundlegenden Anforderungen der Richtlinien. Berücksichtigt der Hersteller die harmonisierten Normen für sein Produkt, kann er davon ausgehen, dass die grundlegenden Anforderungen eingehalten werden. Man nennt dies Konformitätsvermutung.

Amtssprachen der EU

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG fordert im Anhang I unter 1.7.4. Betriebsanleitung „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.“ Durch die Umsetzung der Maschinenrichtlinie in nationales Recht der EU-Mitgliedsstaaten ist eine Lieferung der Betriebsanleitung in der oder den jeweiligen Amtssprachen Pflicht. Diese Pflicht aus öffentlichem Recht, kann durch privatrechtliche Verträge nicht gemindert werden.

Die folgende Übersicht zeigt EU-Mitgliedsstaaten und ihre Amtssprachen.

EU-Mitgliedsstaaten

Amtssprachen

Belgien

Deutsch, Französisch, Niederländisch

Bulgarien

Bulgarisch

Dänemark

Dänisch

Deutschland

Deutsch

Estland

Estnisch

Finnland

Finnisch

Frankreich

Französisch

Griechenland

Griechisch

Irland

Englisch, Irisch

Italien

Italienisch

Lettland

Lettisch

Litauen

Litauisch

Luxemburg

Französisch, Deutsch

Malta

Maltesisch, Englisch

Niederlande

Niederländisch

Österreich

Deutsch

Polen

Polnisch

Portugal

Portugiesisch

Rumänien

Rumänisch

Schweden

Schwedisch

Slowakei

Slowakisch

Slowenien

Slowenisch

Spanien

Spanisch

Tschechische Republik

Tschechisch

Ungarn

Ungarisch

Vereinigtes Königreich

Englisch

Zypern

Griechisch, Englisch